Datengenossenschaft konkret: Besonderheiten für Kleinstgenossenschaften

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Autor

Patrick Weber
Ferdinand-Steinbeis-Institut

Der Blogbeitrag „Anforderungen an einen rechtlichen Rahmen“ hat verdeutlicht, dass digitale Ökosysteme oftmals durch einen Zusammenschluss einiger weniger, eng miteinander vertrauter Unternehmen basieren.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Möglichkeit zur Gründung sogenannter Kleinstgenossenschaften besonders geeignet, um kooperativen Datenräumen – üblicherweise kleine Konsortien zwischen 3 und 10 Mitgliedern – die notwendige Governance-Struktur zu bieten.

Kleine Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern können im Vergleich zu größeren Genossenschaften ihre Gremienstruktur vereinfachen. Sie benötigen keinen Aufsichtsrat – es genügt ein Vorstand. Die Aufgaben des Aufsichtsrats übernimmt in diesem Fall die Generalversammlung.

Daneben hat die im Jahr 2017 in Kraft getretene Änderung des Genossenschaftsgesetzes die Möglichkeiten für Kleinstgenossenschaften maßgeblich erweitert. Unter bestimmten betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen haben Kleinstgenossenschaften zusätzlich die Möglichkeit einer vereinfachten Prüfung (§ 53a GenG): Jede zweite Prüfung kann weniger aufwendig und damit kostengünstiger abgehalten werden. Dadurch soll der bürokratische Aufwand für kleine Genossenschaften so gering wie möglich gehalten werden.